ETSI EN 301 893
Die europäische Kommission regelt den 5 GHz Bereich europaweit einheitlich
neu
Im Zuge der europäischen Harmonisierung von technischen Standards hat
die europäische Kommission beschlossen, die technischen Spezifikationen
für Funknetzwerke
nach IEEE 802.11a bzw. 802.11h zu
vereinheitlichen.
Die wichtigsten Neuerungen betreffen die einheitliche Vergabe von Frequenzen
und Sendeleistungen auf den einzelnen Subbändern. Aber auch im Bereich
der dynamischen Frequenzwahl (DFS) gibt es bedeutende Änderungen.
Sendeleistungen
- Für Subband 1a¹ (5150 bis 5250 MHz) wird eine maximale Sendeleistung
EIRP von 23 dBm (200 mW) festgelegt. In diesem Subband wird die Transmission
Power Control (TPC) nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern TPC unterstützt
wird, ist die untere Grenze des Regelbereiches von TPC auf maximal 17 dBm
(50 mW) festgelegt, als obere Grenze gelten 23 dBm (200 mW).
Eine Unterschreitung dieser Grenzwerte ist zulässig.
- Für Subband 1b¹ (5250 bis 5350 MHz) wird eine maximale Sendeleistung
EIRP von 23 dBm (200 mW) festgelegt. In diesem Subband wird die Transmission
Power Control (TPC) nicht zwingend vorgeschrieben. Die untere Grenze des
Regelbereiches von TPC beträgt maximal 17 dBm (50 mW), als obere Grenze
gelten 23 dBm (200 mW). Wird TPC nicht unterstützt so beträgt
die maximale Sendeleistung EIRP 20 dBm (100 mW). Eine Unterschreitung dieser
Grenzwerte ist zulässig.
- Für Subband 2 (5470 bis 5725 MHz) wird eine maximale Sendeleistung
EIRP von 30 dBm (1000 mW) festgelegt. In diesem Subband wird die Transmission
Power Control (TPC) nicht zwingend vorgeschrieben. Die untere Grenze des
Regelbereiches von TPC beträgt maximal 24 dBm (250 mW), als obere Grenze
gelten 30 dBm (1000 mW). Wird TPC nicht unterstützt so beträgt
die maximale Sendeleitung EIRP 27 dBm (500 mW). Eine Unterschreitung dieser
Grenzwerte ist zulässig.
- Subband 3 wird im Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht freigegeben.
¹ Anmerkung: Die Bezeichnungen 1a und 1b sind eine Unterteilung des
Autors dieser Website und entstammen nicht der Norm ETSI 301 893. Diese Einteilung
wurde deshalb notwendig, da in der Norm ETSI 301 893 nicht länger von
den bekannten Subbändern 1, 2 und 3 gesprochen wird sondern von neu
aufgeteilten Frequenzbereichen. Die Aufteilung in 1a und 1b lehnt sich folglich
an den zugrunde liegenden Standard IEEE
802.11a an.
Dynamische Frequenzwahl (DFS)
Die dynamische Frequenzwahl (DFS) soll dafür Sorge tragen, daß WLAN
im 5 GHz Band als sogenannter Sekundärnutzer sofort "Platz macht" wenn
sich einer der Primärnutzer (z.B. Radar) bemerkbar macht. Folgende Bestimmungen
der Norm ETSI 301 893 betreffen die dynamische Frequenzwahl (DFS). Es wird
hier prinzipiell noch zwischen DFS und spezieller Radarerkennung (RD) unterschieden.
- DFS und RD werden für alle Kanäle in Subband 1b (5250 bis 5350 MHz)
und Subband 2 (5470 bis 5725 MHz) zwingend vorgeschrieben. In Subband 1a
(5150 bis 5250 MHz) werden DFS und RD nicht vorgeschrieben, sind jedoch
zur Verwendung freigegeben.
- Im Startzustand (sprich Bootvorgang) sind sämtliche Kanäle im 5 GHz Bereich
als nicht verfügbar definiert.
- Das Master-Gerät (sprich Access Point) wählt im festgelegten Subband
nach dem Zufallsprinzip einen Kanal aus.
- Vor der Verwendung des willkürlich ausgewählten Kanals ist vom Master-Gerät
ein Channel Availability Check (CAC). durchzuführen. Dieser besteht darin,
die gewählte Frequenz nach typischen Erkennungsmustern von Primärnutzern
zu untersuchen (sprich Radar-Scan). Dieser CAC ist für eine Dauer von mindestens
60 Sekunden durchzuführen. In dieser Zeit darf der gewählte Kanal nicht
zum Senden verwendet werden.
- Erkennt das Master-Gerät während des CAC einen Primärnutzer, so ist der
Kanal sofort zu wechseln und ein erneuter CAC von mindestens 60 Sekunden
durchzuführen. Der Kanal, auf dem ein Primärnutzer entdeckt wurde ist für
24 Stunden als nicht verfügbar zu kennzeichnen und darf während dieser
24 Stunden in keinem Fall wieder verwendet werden.
- Erkennt das Master-Gerät während des CAC keinen Primärnutzer, so kann
es nach Ablauf der 60 Sekunden ein Signal an alle Slave-Geräte schicken
und damit signalisieren daß der Regelbetrieb aufgenommen werden kann. Der
Kanal wird für längstens 24 Stunden als verfügbar markiert. Nach Ablauf
dieser 24 Stunden ist ein erneuter CAC durchzuführen.
- Das Slave-Gerät hat während des CAC im "Lausch-Modus" zu verbleiben.
Erst nachdem vom Master-Gerät das Signal zum Regelbetrieb übermittelt wird
darf das Slave-Gerät den Sendebetrieb aufnehmen.
- Während des Regelbetriebs haben sowohl Master- als auch Slave-Gerät eine
kontinuierliche Überwachung (In-Service Monitoring) des Kanals auf Primärnutzer
durchzuführen. Wird vom Slave-Gerät ein Primärnutzer erkannt, so hat es
den Sendebetrieb sofort einzustellen und auf das Signal des Master-Gerätes
zur Aufnahme des Regelbetriebs zu warten. Erkennt das Master-Gerät während
des Regelbetriebs einen Primärnutzer, so hat es sofort den Kanal zu wechseln
und einen CAC durchzuführen.
- Das Slave-Gerät darf nicht eigenmächtig den Sendebetrieb auf einem Kanal
aufnehmen. Beendet das Master-Gerät z.B. die Verwendung eines Kanals aufgrund
einer Radar-Erkennung, so hat das Slave-Gerät im "Lausch-Modus" zu verbleiben
bis das Master-Gerät das Signal zur Aufnahme des Regelbetriebs sendet.
Kommentar
In Punkt 6 wird die ganze Problematik der neuen dynamischen Frequenzwahl
(DFS) sichtbar. Da ein Kanal längstens für 24 Stunden als verfügbar
markiert werden darf, erfolgt praktisch alle 24 Stunden ein Shutdown des
WLAN-Links für mindestens 60 Sekunden. Dies bedeutet besonders für
die semiprofessionellen Linkstrecken einen bedeutenden Verlust an Verfügbarkeit.
Umgerechnet bedeutet dies eine Nichtverfügbarkeit der Linkstrecke für
rund 6 Stunden pro Jahr allein aufgrund dieser Festlegung in der Norm ETSI
EN 301 893. Sind z.B. topographisch bedingt mehrere Linkstrecken nacheinander
geschaltet so addieren sich diese Ausfallzeiten. Schließlich läßt
sich der Shutdown nicht so präzise timen
daß sämtliche Linkstrecken zur selben Zeit heruntergefahren werden.
Immerhin ist nicht festgelegt wann genau der Shutdown zu erfolgen hat. Man
kann also z.B. den Shutdown in die frühen Morgenstunden verlegen oder wann
auch immer die geringste Auslastung der Linkstrecke zu erwarten ist.
Eine sehr wichtige Frage dreht sich derzeit um den Bestandsschutz existierender
Linkstrecken. Darüber gibt es unterschiedliche Aussagen und es liegt
noch keine verbindliche Aussage der europäschen Kommission vor. Derzeit
erstreckt sich die Norm ETSI EN 301 893 auf alle WLAN-Geräte nach IEEE
802.11a bzw 802.11h die
ab dem 01. Januar 2006 verkauft werden. Demnach sollte für bestehende
Anlagen ein Bestansdschutz gelten. Wie die Sache jedoch aussieht in Bezug
auf Firmware-Updates ist schwer zu sagen und hängt vom jeweiligen Hersteller
ab. Es ist jedoch anzunehmen daß alle künftigen Firmware-Versionen
ausschließlich nach ETSI
EN 301 893 gefertigt werden.
Sicher wird sich jetzt der geneigte Leser fragen, wem er denn diese höchst
nutzbringende Neuerung zu verdanken hat. Nun, diesmal sind es wohl nicht
die Bürokraten in Brüssel gewesen. Vielmehr sind die Urheber in den Kreisen
des deutschen und französischen Militärs zu suchen. Diese betreiben anscheinend
noch in stärkerem Umfang Radar-Anwendungen im 5-GHz-Bereich. Moderne Radar-Anwendungen
arbeiten inzwischen in deutlich höheren Frequenzbereichen.
Update zum DFS - Februar 2009
Nach neuerer Lesart der Norm EN 301 893 wird nun nicht mehr ein rein passiver Kanalscan als erforderlich angesehen. Es genügt somit ein Just-in-Time-Scan während des laufenden Betriebs. Daher ist nun nicht mehr zwingend ein Linkdown nach 24 Stunden erforderlich.
Die Norm selbst wurde diesbezüglich nicht angepasst. Hier haben sich die Regulierer anscheinend schlicht dem Druck der Hersteller beugen müssen. Einzelne Hersteller preschten vor und warben offen mit 5 GHz WLAN ohne 24 Stunden Zwangstrennung. Andere Hersteller sahen sich benachteiligt und drängten die Regulierer zu einer liberaleren Auslegung der EN 301 893.
Literaturverweis
- Die
vorläufige Fassung der Norm ETSI 301 893 (PDF, 1.2 MB, vom European
Telecommunications Standards Institute)